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AGB

I. Allgemeines



1. Für alle Geschäftsvorgänge mit Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen. Die AGB gelten auch bei Nachbestellungen von Ersatz- und Zubehörteilen.

2. Der Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbestimmungen des Kunden widersprechen wir, es sei denn wir stimmen ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zu.

3. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden bzw. den Auftrag des Kunden vorbehaltlos ausführen.
 


II. Angebot



1. Unsere Angebote sind stets freibleibend bis zum endgültigen Vertragsabschluss. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – im Zweifel mit unserer schriftlichen Auftrags- Bestätigung zustande. Den Zwischenverkauf von Erzeugnissen, die wir als vorrätig angeben, behalten wir uns ausdrücklich vor.

2. Dem Kunden obliegt es bei tatsächlichen oder vermeintlichen Abweichungen gegenüber der Bestellung unserer Auftragsbestätigung unverzüglich zu widersprechen.

3. Zur Angebotserstellung benötigen wir deutlich benannte und klar lesbare Zeichnungen, Skizzen und/oder DXF-Daten oder sonstige zur Verfügung stehende elektronische Daten, die in mm bemaßt sind, bzw. Musterteile.

4. Die in den zu unseren Angeboten gehörigen Unterlagen angegebenen Eigenschaften der Ware, wie z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie die technischen Daten, gelten nur annäherungsweise, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder ausdrücklich garantiert wurden.

5. Wir behalten uns an Mustern, Angeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen körperlicher und unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir werden vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich machen.

6. Bei Fertigung oder Lieferung nach Zeichnungen, Mustern oder Angaben des Kunden haftet der Kunde für jede mögliche Verletzung von Schutzrechten Dritter sowie etwaiger Gesetzesverletzungen.

7. Die Ausführung der Vertragsware erfolgt nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik. Branchenübliche und zumutbare Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit dadurch die Ware in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt wird.



III. Preise



1. Die Preise beruhen auf den bei Angebotserstellung geltenden Rohstoff- und Materialpreisen, Löhnen, Steuern etc. Wir behalten uns das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages bei den genannten Faktoren erhebliche Kostensenkungen oder –erhöhungen eintreten. Wir informieren den Kunden rechtzeitig vor Lieferung über die Preisänderung. Sollte eine rechtzeitige Information an den Kunden unterbleiben, gilt der in der Auftragsbestätigung zugrunde gelegte Preis.

2. Unsere Preise verstehen sich in Euro netto ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Nebenkosten wie Verpackungskosten, Transportkosten, Versicherungsspesen, Zölle, Sondergenehmigungen der Straßenbehörden, Porti, etwaige Kosten des Bank- und Zahlungsverkehrs sind in den Preisen nicht enthalten, soweit die Parteien nichts abweichendes geregelt haben. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Sonderverpackungen werden auf Wunsch des Kunden gegen Aufpreis vorgenommen. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe dazu.

3. Mehrkosten, die der Kunde durch nachträgliche Änderungswünsche verursacht, gehen zu seinen Lasten; gleiches gilt für Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf, nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit und/oder Menge durch den Kunden verursacht werden. Maßgeblich für die Beurteilung der Mehrkosten ist unsere Kalkulation.



IV. Abnahmen, Prüfzeugnisse



1. Sofern eine Abnahme der Ware bzw. eine Erstmusterprüfung vereinbart wurde, ist die Mängelrüge ausgeschlossen, wenn der Kunde die Mängel bei sorgfältiger Abnahme bzw. Erstmusterprüfung hätte erkennen können.

2. Sämtliche Kosten für eine vereinbarte Abnahme oder Erstmusterprüfung trägt der Kunde, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Eine Abnahme kann nur nach Meldung der Abnahmebereitschaft im Herstellerwerk erfolgen.

3. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern und ihm zu berechnen.

4. Der Kunde erhält Prüfprotokolle, Materialprüfzeugnisse o.ä. gegen Kostenerstattung, vorausgesetzt er teilt dies bereits im Rahmen der Bestellung, vor Auftragsbeginn mit.



V. Zahlungsbedingungen



1. Unsere Rechnungen sind spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.

2. Der Kunde gerät spätestens nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungszugang in Zahlungsverzug, sofern nicht durch Mahnung oder kalendermäßig bestimmte Zahlungsfrist der Zahlungsverzug früher eintritt. Unsere Forderung wird ab Verzugseintritt mit 8% über Basiszinssatz der europäischen Zentralbank verzinst. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens und sonstiger gesetzlicher Rechte bleibt hiervon unberührt.

3. Die Annahme von Wechseln und Schecks ist zustimmungspflichtig. In jedem Fall erfolgt die Annahme nur zahlungshalber. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

4. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn wir endgültig über den Betrag verfügen können.

5. Wir behalten uns vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zzgl. der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

6. Ist der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Rückstand oder tritt eine Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Kunden ein z.B. Nichteinlösung eines Schecks, können wir die gesamte noch bestehende Restschuld fällig stellen und für die noch offenstehenden Lieferungen Barzahlung bzw. Vorauskasse verlangen. Sonstige gesetzliche Rechte bleiben hiervon unberührt.

7. Sofern nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, können wir die Leistung verweigern und dem Kunden eine angemessene Frist setzen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Kunden oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

8. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten und/oder rechtskräftig festgestellt sind.



VI. Lieferung, Lieferzeiten



1. Angaben zu Lieferzeiten sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn dass Liefertermine/Lieferfristen ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.

2. Die Einhaltung der Lieferfristen durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, Angaben über technische Details oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall verzögert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben. Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferzeit.

3. Bei Abrufaufträgen ist der Abruf spätestens 14 Tage vor dem gewünschten Liefertermin erforderlich.

4. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir sobald wie möglich mit.

5. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder wir die Versandbereitschaft gemeldet haben.

6. Wird der Versand des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend zwei Wochen nach Meldung der Versandbereitschaft, die durch die Verzögerungen entstandenen Kosten berechnet. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die bestellten Waren nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

7. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. In diesen Fällen teilen wir dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mit. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

8. Der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Kunde kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall hat der Kunde den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gelten die Klauseln VIII, IX, X.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzugs ein oder ist der Kunde für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

9. Wir sind zu Teilleistungen, Über- oder Mindermengenlieferungen berechtigt, soweit für den Kunden zumutbar und nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Diese können wir gesondert in Rechnung stellen.

10. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer VIII. dieser Bedingungen.



VII. Gefahrübergang, Abnahme



1. Die Lieferung erfolgt „ab Werk“, d.h. die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware unser Werk, bzw. Lager verlassen hat, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.

2. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

3. Bei Transportschäden oder Lieferung falschen Materials durch Verwechslung beim Transporteur hat der Kunde uns sofort zu benachrichtigen.

4. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Transportfahrzeuge ungehindert Zufahrt zum Empfangsort (Entladestelle) haben; dies umfasst insbesondere die Anfahrt mit beladenem und schwerem Lastzug; bei Glätte, Eis, Schneefall, Vorspann u.ä. sind entstehende Mehrkosten vom Kunden zu tragen.



VIII. Lieferverzug



1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zu Grunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist den Wegfall seiner Interessen an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen.

2. Ferner haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

3. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruht; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.



IX. Mängelhaftung



1. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Klausel VII. Ziff. 1.

2. Soweit nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern u.a. des Kunden oder mit vom Kunden bereitgestelltem Material auf dessen Wunsch gearbeitet wird, übernimmt der Kunde allein das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Soweit wir auf Wunsch des Kunden Verlegepläne, sonstige Pläne oder statische Berechnungen für den Kunden vornehmen weisen wir darauf hin, dass eine Überprüfung der vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen und Angaben durch uns nicht erfolgt und nicht erfolgen muss. Der Kunde ist verpflichtet die in den Plänen, statischen Berechnungen, Zeichnungen usw. innerhalb von 2 Wochen gerechnet ab Aufgabedatum, schriftlich zu bestätigen. Die von uns gelieferten statischen Berechnungen sind nur nach Prüfung durch einen Prüfingenieur gültig und verwendbar.

3. Eine Montageanleitung für unsere Waren schulden wir dem Käufer nicht, es sei denn wir haben dies mit dem Kunden vereinbart.

4. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden bzw. bleiben unser Eigentum.

5. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel, die bei ordnungsgemäßer Prüfung des Liefergegenstandes erkennbar sind, sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen, gerechnet ab Eintreffen der Ware am Empfangsort zu rügen. Versteckte Mängel, die sich erst später zeigen sind ebenfalls unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Für die Rechtzeitigkeit der Rüge kommt es auf deren Eingang bei uns an. Die Rüge hat dabei schriftlich, fernschriftlich, telegraphisch oder elektronisch unter genauer Angabe des Mangels, zu erfolgen.

6. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Bei Auftreten eines Mangels ist seitens des Kunden jede Be- und Verarbeitung sofort einzustellen und uns Gelegenheit zur Besichtigung der Waren zu geben bzw. uns auf Verlangen eine Probe der beanstandeten Ware zuzuleiten.

7. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten der Nachbesserung bzw. die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Wir tragen nicht die Kosten der Mängelbeseitigung soweit sich diese dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort, als den Erfüllungsort verbracht worden ist.

8. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie uns wegen unverhältnismäßiger Kosten nicht zumutbar, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

9. Für technische Beratung über Anwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten unserer Produkte sowie alle hiermit zusammenhängenden Angaben durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen haften wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung, vorausgesetzt, dass der Kunde die Informationen erteilt hat, die für die ordnungsgemäße Beratung erforderlich waren.

10. Die Prüfung, ob sich die bestellte oder vorgeschlagene Ware für den vom Kunden vorgesehenen Verwendungszweck eignet, ist Pflicht des Kunden; wir übernehmen insoweit keine Gewähr.

11. Farbtondifferenzen sind zu tolerieren, soweit hierdurch bei einwandfreier Verarbeitung und Montage der Gesamteindruck nur unwesentlich gestört wird oder je nach Sachlage anzunehmen ist, dass sich etwaige Farbunterschiede infolge von Umwelteinflüssen gleichmäßig abbauen werden. Der Kunde erkennt an, dass wir für Farbunterschiede, die bei unterschiedlichen Abrufen/Lieferungen und/oder Herstellungsdaten und unterschiedlichen Blechstärken auftreten, innerhalb der üblichen Toleranzen nicht einstehen.

12. Sofern wir Waren als sog. deklassiertes Material verkaufen, stehen dem Kunden bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher Mängel, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte aus Sachmängeln zu. Beim Verkauf von IIa-Ware haften wir nicht für Sachmängel.

13. Soweit die Ware aufgrund fehlender Verpackung oder unsachgemäßer Lagerung rostet, haften wir hierfür nicht.

14. Darüber hinaus ist, sofern wir mangelfreie Teillieferungen erbracht haben, eine Rückgängigmachung des gesamten Vertrages nur zulässig, wenn das Interesse des Kunden an den erbrachten Teillieferungen nachweislich fortgefallen ist.

15. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Klausel X. dieser Bedingungen.

16. Wir übernehmen keine Gewähr für Mängel, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung – ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische, elektronische und elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.

17. Wir übernehmen ferner keine Gewähr für Mängel, die dadurch entstehen, dass die Ware vom Kunden nicht sach- und fachgerecht gelagert oder unter Missachtung der einschlägigen Zulassungsbescheide und den anerkannten Regeln der Technik be- bzw. verarbeitet wird.

18. Bessert der Kunden oder ein Dritter unsachgemäß nach, haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

19. Wir haften nach den gesetzliche Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

20. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

21. Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Ziff. 7 auf Ersatz des vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

22. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

23. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

24. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel am Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.

25. Die Verjährungsfrist der §§ 478, 479 BGB im Falle eines Lieferregresses bleiben unberührt. Sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.



X. Gesamthaftung



1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, als in den Klauseln VIII, IX. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

2. Die Begrenzung nach Ziff. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung, den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.



XI. Eigentumsvorbehalt



1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung der hergegebenen Schecks und Wechsel vor.

2. Der Kunde ist verpflichtet die Sache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. Wir sind nach der Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

5. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf die Vorbehaltsware jedoch weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.

6. Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, er nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

7. Der Kunde ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware verpflichtet. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeitenden Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

8. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

9. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

10. Wir verpflichten uns, uns zustehende Sicherungen auf Verlangen des Kunden unter Vorbehalt der Auswahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.



XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht



1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Ehingen, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

2. Ist der Kunde Kaufmann i. S. d. HGB, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Wareneinkauf (CISG) ist ausgeschlossen.


Stand Juni 2016